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§ 7 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Versammlungen unter freiem Himmel

Titel: Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersG
Gliederungs-Nr.: 21031
Normtyp: Gesetz

§ 7 NVersG – Versammlungsleitung

(1) 1Jede nach § 5 anzuzeigende Versammlung unter freiem Himmel muss eine Leiterin oder einen Leiter haben. 2Die Leiterin oder der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. 3Sie oder er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann dazu insbesondere teilnehmende Personen, die die Versammlung stören, zur Ordnung rufen. 4Sie oder er kann die Versammlung jederzeit beenden. 5Sie oder er muss während der Versammlung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein.

(2) 1Die Leiterin oder der Leiter kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen, die weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordnerin" oder "Ordner" tragen müssen. 2Ordnerinnen und Ordnern darf keine Befreiung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 erteilt werden.

(3) Personen, die an der Versammlung teilnehmen, haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen der Leiterin oder des Leiters oder einer Ordnerin oder eines Ordners zu befolgen.