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§ 7 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NStrG – Umstufung

(1) Entspricht die Einstufung einer Straße nicht mehr ihrer Verkehrsbedeutung, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe (§ 3) umzustufen (Aufstufung, Abstufung).

(2) Sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einer Straße einig, so hat der neue Träger der Straßenbaulast die Absicht der Umstufung der für ihn zuständigen Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Erhebt diese innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Einwendungen, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Umstufung. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet über die Umstufung der für den Straßenbau zuständige Minister. Dieser hat vorher die Träger der Straßenbaulast und gegebenenfalls die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu hören.

(3) Die Umstufung ist öffentlich bekannt zu machen. Sie soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und im Falle des Absatzes 2 Satz 4 drei Monate vorher den beteiligten Trägern der Straßenbaulast angekündigt werden.

(4) Bei Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt der für den Straßenbau zuständige Minister den neuen Träger der Straßenbaulast. Absatz 2 Satz 5 gilt sinngemäß.

(5) § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.