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§ 7 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 7 NRiG – Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen

(1) 1Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen, die oder der ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, ist auf Antrag für die beantragte Dauer

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder

  2. 2.

    Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen, wenn die Richterin oder der Richter ihr oder sein Einverständnis damit erklärt hat, mit Beginn und bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung, beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung und bei der Wiederaufnahme des Dienstes nach Ende des Urlaubs auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. 2Die Pflegebedürftigkeit der Angehörigen nach Satz 1 ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.

(2) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(3) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.