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§ 7 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 NLWO – Neubesetzung von Wahlämtern

(1) Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses oder ein Wahlvorstandsmitglied als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt, so ist das Wahlehrenamt unverzüglich neu zu besetzen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.