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§ 7 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NKatSG – Katastrophengefahren

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde untersucht, welche Katastrophengefahren in ihrem Bezirk drohen. 2Sie berücksichtigt dabei die von den Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ermittelten Gefahren.

(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesbehörde beobachtet ständig die aktuelle Lage und die drohenden Katastrophengefahren. 2Die oberste Katastrophenschutzbehörde analysiert und bewertet fortlaufend die Risiken, die zu einem Ereignis von landesweiter Tragweite (§ 27a) führen können. 3Sie erstellt ein landesweites Sicherheitslagebild und schreibt dieses fort. 4Das Sicherheitslagebild enthält eine Beschreibung und vergleichende Bewertung der in Satz 2 genannten Risiken und formuliert Empfehlungen, die der Vermeidung dieser Risiken und der Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen von landesweiter Tragweite dienen. 5Die Zuständigkeiten der Fachministerien bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.

(3) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, von denen Katastrophengefahren ausgehen können, sind der Katastrophenschutzbehörde zu Auskünften verpflichtet, die zur Vorbereitung der Katastrophenbekämpfung erforderlich sind.