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§ 7 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NAbgG – Aufwandsentschädigungen

(1) Die Abgeordneten erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 1 526,01 Euro monatlich. (1) Für den Präsidenten erhöht sich die Aufwandsentschädigung um 268 Euro, für Vizepräsidenten um 54 Euro und für Vorsitzende der ständigen Ausschüsse und ihrer Unterausschüsse sowie für Vorsitzende des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, der Kommission zu Fragen der Migration und Teilhabe, von Untersuchungsausschüssen, Enquete-Kommissionen und Sonderausschüssen um 107 Euro. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 erhöht oder ermäßigt sich mit Wirkung vom 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007 und vom 1. Januar 2008 jeweils entsprechend der Veränderung des Indexes der Preisentwicklung der Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Niedersachsen.

(1a) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2023, an die Preisentwicklung angepasst, die vom Ende des vorvergangenen Kalenderjahres bis zum Ende des vergangenen Kalenderjahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der Preisentwicklung in Niedersachsen, die sich zusammensetzt aus

  1. 1.

    der Abteilung "Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 25 vom Hundert,

  2. 2.

    der Abteilung "Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 10 vom Hundert,

  3. 3.

    der Abteilung "Post und Telekommunikation" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 10 vom Hundert,

  4. 4.

    der Abteilung "Verkehr" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 20 vom Hundert,

  5. 5.

    der Abteilung "Gaststätten und Beherbergungsleistungen" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 10 vom Hundert, und

  6. 6.

    dem gesamten Verbraucherpreisindex für Niedersachsen mit einem Anteil von 25 vom Hundert.

§ 6 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag werden den Abgeordneten für die Beschäftigung von Personen zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung ihres Mandats die nachgewiesenen Kosten für einen Beschäftigungsumfang von bis zu 60 Wochenstunden in der Entgeltgruppe 9a Teil I der Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erstattet. Für den Fall der Beschäftigung höher eingruppierter Personen reduziert sich die Stundenzahl im Verhältnis des Entgelts der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a Teil I der Anlage A zum TV-L zu den Entgelten der Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe; das Umrechnungsergebnis ist auf halbe Stunden aufzurunden. Kosten für die Beschäftigung von Personen, die mit dem Abgeordneten verheiratet oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren, werden nicht erstattet. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Personen, die mit einem Abgeordneten in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, stehen Ehegatten gleich, auch hinsichtlich der Schwägerschaft.

(3) Soweit Abgeordnete regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel zu Fahrten innerhalb des Landes und zwischen Orten innerhalb des Landes sowie nach Berlin und Bonn benutzen, stellt sie das Land von den Kosten frei.

(4) Zu den Aufwandsentschädigungen gehört auch die Bereitstellung und Nutzung der gemeinsamen Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages.

(5) Der Präsident bestimmt das Nähere über die Leistungen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4. Er kann zulassen, dass die Landtagsverwaltung das Entgelt der Bürokräfte und die übrigen sich für sie aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Zahlungen errechnet und im Namen der Abgeordneten leistet.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über die Höhe der Grundentschädigung und der Aufwandsentschädigung der Abgeordneten ab dem 1. Juli 2023

Vom 5. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 169)

Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 6 und des § 7 Abs. 1a Satz 3 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes (NAbgG) in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 119), wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 5 NAbgG wird die Grundentschädigung jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Einkommensentwicklung angepasst, wenn der Landtag die Anpassung bestätigt. Nach § 7 Abs. 1a Sätze 1 und 3 NAbgG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 5 NAbgG wird die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NAbgG jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landtag die Anpassung bestätigt.

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat der Präsidentin des Landtages nach § 6 Abs. 4 Satz 3 NAbgG mitgeteilt, dass sich der für die Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 NAbgG zugrunde zu legende Nominallohnindex für Niedersachsen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 2,0 % erhöht hat und dass sich die für die Anpassung der Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1a Satz 2 NAbgG zugrunde zu legenden Preise in Niedersachsen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 7,2 % erhöht haben. Der Landtag hat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 die daraus folgende Anpassung der Grundentschädigung um 2,0 % und die daraus folgende Anpassung der Aufwandsentschädigung um 7,2 % bestätigt.

Ab dem 1. Juli 2023 beträgt die Grundentschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 NAbgG damit 7 635,19 Euro und die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NAbgG 1 635,88 Euro.