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§ 7 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 MinG – Verantwortlichkeit

(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach der Verfassung.

(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung gelten als Beamte im Sinne des § 839 BGB und des § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 48 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 65 des Saarländischen Beamtengesetzes. Über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen entscheidet die Landesregierung.