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§ 7 MFG LSA
Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MFG LSA
Gliederungs-Nr.: 707.2
Normtyp: Gesetz

§ 7 MFG LSA – Durchführung von Fördermaßnahmen

(1) Das Land kann juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts im Rahmen der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 235), geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2016 (GVBl. LSA S. 346), in der jeweils geltenden Fassung mit der Wahrnehmung von Landesaufgaben zur Durchführung von Fördermaßnahmen beauftragen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen benennen für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen einen geeigneten Berater. Sofern ein Antragsteller selbst einen Berater benennt, kann für die Gewährung einer Förderung der Nachweis der fachlichen Eignung dieses Beraters verlangt werden.