Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Abschnitt II – Fördermaßnahmen
§ 7 MFG – Berufliche Ausbildung und Weiterbildung
Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden sowie von Beschäftigten ist Aufgabe der Betriebe. Das Land kann zur beruflichen Bildung und Weiterbildung von Beschäftigten und Auszubildenden insbesondere fördern:
- 1.
die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse und Lehrgänge im Handwerk sowie sonstiger Maßnahmen, die der beruflichen Aus- oder Fortbildung und Weiterbildung dienen,
- 2.
die Errichtung, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, die der Vorbereitung und Ergänzung der beruflichen Aus- und Fortbildung oder Weiterbildung dienen,
- 3.
die Zusammenarbeit von Weiterbildungseinrichtungen auf regionaler Ebene zur Verbesserung von Transparenz, Information und Beratung (Weiterbildungsverbünde) sowie die Weiterbildung von Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen,
- 4.
Maßnahmen im Bereich Schule - Wirtschaft und zur Attraktivitätssteigerung der dualen Ausbildung,
- 5.
Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungschancen von benachteiligten Jugendlichen und
- 6.
Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen aus Migrantenfamilien in das duale Ausbildungssystem.