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§ 7 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-9
Normtyp: Gesetz

§ 7 MFG – Berufliche Ausbildung und Weiterbildung

Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden sowie von Beschäftigten ist Aufgabe der Betriebe. Das Land kann zur beruflichen Bildung und Weiterbildung von Beschäftigten und Auszubildenden insbesondere fördern:

  1. 1.

    die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse und Lehrgänge im Handwerk sowie sonstiger Maßnahmen, die der beruflichen Aus- oder Fortbildung und Weiterbildung dienen,

  2. 2.

    die Errichtung, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, die der Vorbereitung und Ergänzung der beruflichen Aus- und Fortbildung oder Weiterbildung dienen,

  3. 3.

    die Zusammenarbeit von Weiterbildungseinrichtungen auf regionaler Ebene zur Verbesserung von Transparenz, Information und Beratung (Weiterbildungsverbünde) sowie die Weiterbildung von Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen,

  4. 4.

    Maßnahmen im Bereich Schule - Wirtschaft und zur Attraktivitätssteigerung der dualen Ausbildung,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungschancen von benachteiligten Jugendlichen und

  6. 6.

    Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen aus Migrantenfamilien in das duale Ausbildungssystem.