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§ 7 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-5
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 7 MFG – Berufliche Ausbildung und Weiterbildung (1)

Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden sowie von Beschäftigten sind Aufgaben der Betriebe. Das Land Schleswig-Holstein kann die Bemühungen der Betriebe durch folgende Maßnahmen unterstützen:

  1. 1.
    investive Förderung von Berufsbildungsstätten,
  2. 2.
    Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk,
  3. 3.
    Förderung von Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der dualen Ausbildung,
  4. 4.
    Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungschancen von benachteiligten Jugendlichen,
  5. 5.
    durch das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz,
  6. 6.
    Förderung von Informations- und Beratungsleistungen durch Weiterbildungsverbünde,
  7. 7.
    Förderung der außerbetrieblichen Ausbildung,
  8. 8.
    Förderung von Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen aus Migrantenfamilien in das duale Ausbildungssystem.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. September 2011 durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244).