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§ 7 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Laufbahnrechtliche Grundlagen

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 LfbG – Zugangsvoraussetzungen zur Laufbahngruppe 1

(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    1. a)

      die Berufsbildungsreife gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes oder

    2. b)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

und

  1. 2.

    1. a)

      eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

    2. b)

      ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten

      oder

    3. c)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten.

(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    1. a)

      der mittlere Schulabschluss gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes oder

    2. b)

      die Berufsbildungsreife und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

    3. c)

      die Berufsbildungsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

    4. d)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

und

  1. 2.

    1. a)

      eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder

    2. b)

      ein mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder

    3. c)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr.

(3) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.