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§ 7 LärmVibrationsArbSchV
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm

Titel: Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LärmVibrationsArbSchV
Gliederungs-Nr.: 805-3-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LärmVibrationsArbSchV – Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition

(1) 1Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. 2Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

  1. 1.

    1Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. 2Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.

  2. 2.

    Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.

(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

  1. 1.

    alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern,

  2. 2.

    Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung,

  3. 3.

    die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,

  4. 4.

    technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung,

  5. 5.

    Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,

  6. 6.

    arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.

(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.

(4) 1Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. 2In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) 1Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. 2Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

Zu § 7: Geändert durch V vom 19. 7. 2010 (BGBl I S. 960).