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§ 7 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung; Erhaltung des Waldes → 1. Abschnitt – Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Vorhaben von Behörden und Planungsträgern

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 7 LWaldG – Forstliche Rahmenpläne, Programme

(1) Forstliche Rahmenpläne können für das ganze Land oder für Teile des Landes ausgearbeitet und fortgeschrieben werden. Sie sind bei der Bauleitplanung im Rahmen des § 1 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs zu berücksichtigen.

(2) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interesse durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.

(3) Forstliche Rahmenpläne können ganz oder teilweise als fachliche Entwicklungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Landesplanungsgesetzes aufgestellt werden. Der raumbedeutsame Inhalt forstlicher Rahmenpläne, die nicht als fachliche Entwicklungspläne aufgestellt sind, wird unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Landesentwicklungsplan und in die Regionalpläne aufgenommen.

(4) Als Grundlagen sind

  1. 1.

    die Waldfunktionen durch die Waldfunktionenkartierung,

  2. 2.

    die Waldbiotope durch die Waldbiotopkartierung und

  3. 3.

    die Waldstandorte durch die forstliche Standortkartierung

zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben. Die neuartigen Waldschäden und die Auswirkungen der Stoffeinträge in die Waldökosysteme sind im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu erfassen und zu überwachen. Forstliche Entwicklungsziele können auch in Form von Einzelprogrammen dargestellt werden.

(5) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 4 Satz 1 ist die oberste Forstbehörde.

(6) Der forstliche Beitrag zur Landschaftsplanung bleibt unberührt.