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§ 7 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Waldbewirtschaftung, Walderhaltung, Neuwaldbildung

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 LWaldG – Ausnahmen vom Kahlschlagsverbot

(1) Die Forstbehörde kann vom Verbot des § 5 Abs. 3 Ausnahmen für Kahlschläge bis zu zwei Hektar zulassen.

(2) Eine Ausnahme soll unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Landesnaturschutzgesetzes, nur zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Kahlschlag erfordern und gewährleistet ist, dass sich auf der Fläche nach dem Kahlschlag ein Waldbestand mit überwiegendem Anteil an standortheimischen Baumarten entwickelt

(3) Der Kahlschlag kann von der Forstbehörde flächenmäßig begrenzt werden. Mit seiner Durchführung darf erst nach seiner Zulassung begonnen werden.

(4) Die Waldbesitzenden oder die von ihnen Beauftragten haben die Ausnahmezulassung während der Durchführung des Kahlschlags bei sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Die zuständige Behörde soll die Fortführung der Maßnahme untersagen, wenn die Ausnahmezulassung nicht vorgezeigt werden kann.