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§ 7 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LWahlG – Grundsätze der Wahl

(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abgeordneten, von denen 78 nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl und die Übrigen aus Listen gewählt werden.

(3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neugewählten Abgeordnetenhauses.