§ 7 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Wahlorgane
§ 7 LWO – Ehrenämter
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen:
- 1.Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- 3.Stimmberechtigte, die am Tage der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- 5.Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine körperliche Beeinträchtigung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.