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§ 7 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Schutz der Gewässer

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 LWG 2008 – Erdaufschlüsse
(zu § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Erdarbeiten oder Bohrungen, die mehr als 10 m tief in den Boden eindringen oder sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der unteren Wasserbehörde unter Vorlage der für das Unternehmen erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

(2) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. Entscheidungen der Bergbehörden ergehen nach Anhörung der Wasserbehörden.