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§ 7 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt I – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LWG – Ausscheiden aus dem Landtag

(1) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus,

  1. 1.

    wenn im Verfahren gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,

  2. 2.

    wenn er die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, weil er wegen eines Verbrechens zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder weil ihm ein Strafgericht diese Fähigkeit aberkannt hat,

  3. 3.

    wenn seine Wahl im Wahlprüfungsverfahren durch Beschluss des Landtages oder durch Berichtigung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt worden ist,

  4. 4.

    durch Verzicht,

  5. 5.

    durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Ausschluss vom Wahlrecht (§ 3), sofern nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 gegeben sind,

  6. 6.

    durch Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson,

  7. 7.

    durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 teilt der Präsident des Landtages das Ausscheiden dem Landtag mit. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5 bis 7 trifft der Landtag nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes die Feststellung, ob die Voraussetzungen für das Ausscheiden vorliegen.