Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden → Unterabschnitt 2 – Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LVwG – Untere Landesbehörden

Untere Landesbehörden sind Landesbehörden, die

  1. 1.
    einer Landesoberbehörde unterstehen,
  2. 2.
    unmittelbar einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder
  3. 3.
    nach einer Rechtsvorschrift ausdrücklich untere Landesbehörden sind.