Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 LUVPG
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LUVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-7
Normtyp: Gesetz

§ 7 LUVPG – Übergangsvorschrift

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 6 oder § 7 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die §§ 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 3 Absatz 1 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

  1. 1.

    das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 UVPG eingeleitet wurde oder

  2. 2.

    die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung des UVPG vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 3 Absatz 2 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung des UVPG festgelegt wurde.