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§ 7 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 7 LSÜG – Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

  1. 1.

    einfache Sicherheitsüberprüfung oder

  2. 2.

    erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder

  3. 3.

    erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung angezeigt erscheinen lassen, kann die zuständige Stelle mit schriftlicher oder elektronischer Zustimmung der betroffenen Person und mit schriftlicher Zustimmung der mitbetroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.