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§ 7 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Durchführung der Raumordnung → Abschnitt 1 – Raumordnungspläne

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LPlG – Landesentwicklungsprogramm

(1) Das Landesentwicklungsprogramm enthält die Ziele und Grundsätze der Landesplanung. Die für eine nachhaltige Raumentwicklung landesplanerisch wesentlichen Elemente werden beschrieben und zeihnerisch dargestellt, insbesondere:

  1. 1.
    die Raum- und Siedlungsstruktur, insbesondere die zentralen Orte höherer Stufe (Ober- und Mittelzentren) sowie die europäischen Metropolregionen und
  2. 2.
    die das ganze Land und seine Teilräume berührenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Planungsträger des Bundes und des Landes, der Körperschaften, die der Aufsicht des Bundes oder des Landes unterstehen, sowie von Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 ROG nach ihrer Abstimmung untereinander.

(2) Die regionalen Raumordnungspläne sollen bei der Erarbeitung des Landesentwicklungsprogramms berücksichtigt werden.