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§ 7 LPflegeG M-V
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPflegeG M-V
Gliederungs-Nr.: 860-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 LPflegeG M-V – Pauschalförderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen

1Das Land gewährt jeder teilstationären Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern einen pauschalen Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit und solange ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung besteht. 2Die Höhe des Zuschusses beträgt für jeden Platz 2,70 Euro je Tag, jährlich jedoch höchstens 545 Euro. 3Der Zuschuss wird abhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 4Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, die Höhe des Zuschusses nach Satz 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung anzupassen.

Zu § 7: Geändert durch G vom 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532) und 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).