§ 7 LOG
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung
§ 7 LOG – Landesoberbehörden
(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die obersten Landesbehörden unterstehen und für das ganze Land zuständig sind. Soweit Landesoberbehörden nach Bundesrecht zugleich Landesmittelbehörde sind, nehmen sie die Aufgaben für das gesamte Land wahr.
(2) Die Errichtung, Änderung und Auflösung von Landesoberbehörden erfolgt durch Gesetz.