Gesetze

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§ 7 LOG
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LOG – Landesoberbehörden

(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die obersten Landesbehörden unterstehen und für das ganze Land zuständig sind. Soweit Landesoberbehörden nach Bundesrecht zugleich Landesmittelbehörde sind, nehmen sie die Aufgaben für das gesamte Land wahr.

(2) Die Errichtung, Änderung und Auflösung von Landesoberbehörden erfolgt durch Gesetz.