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§ 7 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 LMinG – Verantwortlichkeit

(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung gelten als Beamte im Sinne des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Wer gegen das in Satz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen der Landesregierung herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden ist oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Die Landesregierung erlässt Verhaltensregelungen.