Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 7 LMedienG – Programmverantwortung, Auskunftspflicht

(1) Wer Rundfunk veranstaltet, muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen und gegenüber der Landesanstalt auf deren Verlangen benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen bestellt, ist festzulegen und anzugeben, für welchen Teil des Programms oder für welche Sendungen jede einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn eine natürliche Person Rundfunk veranstaltet, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat. Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer

  1. 1.

    seinen ständigen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

  2. 2.

    nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat,

  3. 3.

    unbeschränkt geschäftsfähig ist,

  4. 4.

    unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.

Satz 4 Nummer 3 und 4 gelten nicht für Jugendliche, die Angebote verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind. Von den Voraussetzungen des Satzes 4 Nummer 1 kann die Landesanstalt in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Verantwortung anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt.

(2) Am Ende des täglichen Hörfunkprogramms sind der Name oder die Firma des Veranstalters und die Namen der für die jeweiligen Programmteile verantwortlichen Personen anzugeben. Während des Hörfunkprogramms ist in der Regel in zeitlichen Abständen von höchstens zwei Stunden der Programmname mit dem Ort, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, oder mit einer Bezeichnung des Verbreitungsgebiets anzugeben. Die Angaben nach Satz 2 müssen eine Unterscheidung von anderen Programmen ermöglichen.

(3) In jeder Fernsehsendung muss der Rundfunkveranstalter kenntlich gemacht und am Ende jeder Fernsehsendung der Name der für den Inhalt verantwortlichen Person angegeben werden.

(4) Auf Verlangen sind von der Landesanstalt der Name oder die Firma und die Anschrift des Veranstalters mitzuteilen, wenn die Veranstaltung eine Zulassung durch die Landesanstalt voraussetzt. Über den Namen und die Anschrift der für den Inhalt des Programms oder der Sendung verantwortlichen Person muss ein Rundfunkveranstalter auf Verlangen Auskunft erteilen.