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§ 7 LMKV
Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LMKV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LMKV – Mindesthaltbarkeitsdatum (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 13. Juli 2017 durch Artikel 29 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272).
Zur weiteren Anwendungen s. § 31a Absatz 3 der Verordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), § 18 Absatz 4 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), § 4a Absatz 3 der Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), § 7b Absatz 3 der Verordnung vom 15. Juni 1970 (BGBl. I S. 1150), § 27a der Verordnung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), § 9b der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231).

(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,

  1. 1.

    deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate beträgt, die Angabe des Jahres entfallen,

  2. 2.

    1. a)

      deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, der Tag,

    2. b)

      deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, der Tag und der Monat

    entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben wird.

(4) (weggefallen)

(5) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der Angabe nach den Absätzen 2 und 3 anzubringen.

(6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei

  1. 1.
    frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,
  2. 2.
    Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent,
  3. 3.
    alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als 5 Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,
  4. 4.
    Speiseeis in Portionspackungen,
  5. 5.
    Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,
  6. 6.
    Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,
  7. 7.
    Zucker in fester Form,
  8. 8.
    Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen,
  9. 9.
    Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen,
  10. 10.
    weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getränken.