§ 7 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht
§ 7 LJagdG – Bejagbare Flächen der Jagdbezirke
(zu §§ 7, 8 Bundesjagdgesetz)
Sinkt die bejagbare Fläche eines Eigenjagdbezirkes oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so sind die Restflächen von der Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern.