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§ 7 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LJagdG – Befriedete Bezirke
(zu § 6 BJagdG)

(1) Befriedete Bezirke sind

  1. 1.
    Gebäude,
  2. 2.
    Hofräume und Hausgärten, die an eine Behausung anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
  3. 3.
    Friedhöfe und für die Urnenbestattung gewidmete Flächen in der offenen Landschaft,
  4. 4.
    sonstige bebaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und Flächen innerhalb einer geschlossenen Bebauung.
  5. 5.
    Schaugehege, in denen Wild zur Schau, und Sondergehege, in denen Wild zur Zucht, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten wird,
  6. 6.
    Sportplätze.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen

  1. 1.
    vollständig abgeschlossene Grundflächen, die nicht auf Grund des Absatzes 1 befriedet sind, sowie öffentliche Anlagen,
  2. 2.
    Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln,
  3. 3.
    sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

zu befriedeten Bezirken erklären.