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§ 7 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Fischereiberechtigung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 LFischG – Fischereibuch

(1) Fischereirechte gemäß § 6 Abs. 1 werden von Amts wegen in ein Fischereibuch eingetragen, das von der oberen Fischereibehörde geführt wird (neues Fischereibuch).

(2) Fischereirechte, gegen die ein Widerspruch im alten Fischereibuch eingetragen ist, werden auf Antrag der fischereiberechtigten Person in das neue Fischereibuch nur eingetragen, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine Einigung über das Bestehen des Fischereirechts vorgelegt wird. Andernfalls erlöschen sie mit Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(3) Auf Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen sind, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.

(4) Das alte Fischereibuch gilt nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist als geschlossen.

(5) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung spezifische Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift sowie sonstige Maßnahmen zu erlassen, um eine rechtmäßige und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten.