§ 7 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Dritter Abschnitt – Eisenbahnbetrieb
§ 7 LEisenbG – Eröffnung des Betriebes
(1) Die Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist und
- 2.ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.
(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.