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§ 7 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LEG,ST
Gliederungs-Nr.: 930.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LEG – Rücknahme und Widerruf der Genehmigung

(1) Die Rücknahme der Genehmigung richtet sich nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Die Genehmigungsbehörde soll die Genehmigung eines Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht mehr vor liegen,
  2. 2.
    die Einstellung des Bahnbetriebs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
  3. 3.
    über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs oder die Gesamtvollstreckung eröffnet wird.

§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.