§ 7 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs
§ 7 LEG – Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
(1) Die Rücknahme der Genehmigung richtet sich nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Die Genehmigungsbehörde soll die Genehmigung eines Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn
- 1.die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht mehr vor liegen,
- 2.die Einstellung des Bahnbetriebs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
- 3.über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs oder die Gesamtvollstreckung eröffnet wird.
§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.