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§ 7 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LEG – Enteignung

(1) Zur Durchführung eines nach den §§ 5 und 6 festgestellten Planes ist die Enteignung zu Gunsten des Eisenbahnunternehmers zulässig.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Für die Enteignung gelten die Bestimmungen des Bremischen Enteignungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Ist der sofortige Beginn von Arbeiten für den Bau oder die Änderung von Eisenbahnanlagen geboten und der Besitz von Grundstücken für die beabsichtigte Ausführung der Maßnahmen notwendig, so kann die Enteignungsbehörde, wenn der Plan festgestellt ist, den Unternehmer vorläufig in den Besitz der benötigten Grundstücke einweisen. Mit dem in dem Beschluss über die Besitzeinweisung bestimmten Zeitpunkt geht der Besitz und die Nutzung auf den Unternehmer über. Er hat dem Besitzer oder Eigentümer den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die rechtlichen Wirkungen der Besitzeinweisung enden mit der Rechtskraft des festgestellten Planes.