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§ 7 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 2040
Normtyp: Gesetz

§ 7 LDSG – Datenverarbeitung in der gemeinsamen Dienststelle

(1) Die örtlich zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten nur den in einer gemeinsamen Dienststelle nach § 16 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes beschäftigten eigenen Bediensteten zur Verarbeitung für eigene Aufgaben überlassen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die Daten nach Satz 1 durch Bedienstete anderer Behörden nicht möglich ist. Soweit dies zur Sicherstellung einer sachgerechten Erledigung der eigenen Aufgaben erforderlich ist, darf die örtlich zuständige öffentliche Stelle auch Bediensteten anderer Behörden, die in der gemeinsamen Dienststelle beschäftigt sind, personenbezogene Daten zur Verarbeitung überlassen. Im Rahmen einer solchen Datenverarbeitung unterliegen die Bediensteten anderer Behörden den Weisungen der örtlich zuständigen öffentlichen Stelle. Hinsichtlich der Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die fremde Behörde zur Kenntnis nehmen, haben sie das Datengeheimnis gegenüber ihrer eigenen Dienststelle zu wahren. Das Nähere ist durch gemeinsame interne Dienstanweisungen zu regeln. Verantwortlicher bleibt die örtlich zuständige öffentliche Stelle.

(2) Für gemeinsame Dienststellen nach § 27 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt Absatz 1 entsprechend.