Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Kapitel 2 – Beamtenverhältnis
§ 7 LBG LSA – Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit
(§§ 4, 6 BeamtStG)
(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist. Die Vorschriften des Kapitels 3 finden keine Anwendung.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den Ruhestand. Wird sie oder er entlassen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Zeitpunkt der Entlassung. Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet nicht, wenn die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand.