Gesetze

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§ 7 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Beamtenverhältnis

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LBG – Beamtenverhältnis auf Zeit

Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die Vorschriften des Dritten Teils finden keine Anwendung.