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§ 7 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 LAbgG – Amtsausstattung (1)  (2)

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung. Dazu gehört auch die Benutzung der durch das Abgeordnetenhaus zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans. Interne Büros stellt das Abgeordnetenhaus nur Fraktionen zur Verfügung.

(2) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Kostenpauschale für Schreibarbeiten, Porto, Telefon, Fahrkosten und die Unterhaltung eines Büros außerhalb des Gebäudes des Abgeordnetenhauses (externes Büro) in Höhe von 2.500 Euro, vorbehaltlich der Anpassung nach Absatz 6. Externe Büros sind nach Maßgabe der Richtlinien des Präsidiums räumlich, sachlich und personell von Partei- und anderen Nutzungen zu trennen und dürfen von bis zu drei Mandatsträgern in Berlin gemeinsam genutzt werden. Unterhält ein Abgeordneter kein externes Büro, so verringert sich die Kostenpauschale nach Satz 1 um 1.000 Euro. Werden externe Büros gemeinschaftlich von Mandatsträgern genutzt, so verringert sich die jeweilige Kostenpauschale nach Satz 1 um 150 Euro. Ferner werden jedem Abgeordneten für die externe Büronutzung auf schriftlichen Antrag und gegen Nachweis Büroausstattungskosten, die zwar Um- und Ausbau- und Instandsetzungs- und Kosten für Schönheitsreparaturen sowie Makler- und Kautionskosten, nicht jedoch Verbrauchsmaterialien des täglichen Bürobedarfs umfassen, in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Legislaturperiode erstattet, auch wenn diese vorzeitig beendet werden sollte oder eine gemeinschaftliche Büronutzung stattfindet. Der jeweilige Büronutzungs- oder -Mietvertrag ist dem Abgeordnetenhaus vorzulegen. In Fällen gemeinschaftlicher Büronutzung oder -Ausstattung im Sinne dieser Norm sind gemeinschaftliche Verträge und Rechnungen zulässig; es werden Pro-Kopf-Anteile zu Grunde gelegt. Kaution und etwaige Zinserträge sind nach Freigabe durch den Vermieter zurückzuzahlen, es sei denn, sie werden zur Abwicklung des Mietverhältnisses zweckentsprechend verwendet; eine Rückzahlung der übrigen Büroausstattungszahlungen sowie eine Herausgabe oder ein Wertersatz bezüglich der angeschafften Sachen finden nicht statt (verlorener Zuschuss).

(3) Das Land übernimmt auf schriftlichen Antrag für jeden Abgeordneten die nachgewiesenen Zahlungsverpflichtungen, die ihm aus der Beschäftigung von bis zu drei Mitarbeitern entstehen, soweit der vereinbarte Arbeitslohn insgesamt einen Betrag von monatlich 4.143,02 Euro zuzüglich der gesetzlichen Lohnnebenkosten des Arbeitgebers nicht übersteigt. Mehrere Abgeordnete können Mitarbeiter auf die Anzahl nach Satz 1 jeweils angerechnet gemeinsam beschäftigen, soweit die vom Präsidium in Richtlinien zu regelnden Gehaltsgrenzen nicht über- oder unterschritten werden, die einen verbindlichen Musterarbeitsvertrag samt Arbeitsplatzbeschreibung und Übergangsregelungen für bisherige Arbeitsverhältnisse enthalten. Das Abgeordnetenhaus übernimmt nach Maßgabe dieser Richtlinien und des Haushaltsplans kostenfrei die jeweilige Buchführung, Abrechnung und Abführung, ohne Arbeitgeber zu sein. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Abgeordneter, eingetragenen Lebenspartnern (auch anderer Abgeordneter), von Verschwägerten, von Verwandten ersten und zweiten Grades, von Mitarbeitern der Fraktionen oder Gruppen des Abgeordnetenhauses oder des Deutschen Bundestages, von Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie unter Beteiligung juristischer Personen entstehen.

(4) Der Präsident und seine Stellvertreter erhalten eine Amtsaufwandsentschädigung, deren Höhe für den Präsidenten der Hälfte des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages und für die Stellvertreter des Präsidenten einem Viertel des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages entspricht.

(5) Die Kostenpauschalen nach den Absätzen 2 und 3 werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres an die Entwicklungen des Verbraucherpreisindexes für Berlin sowie der Tarifentwicklungen des für Berlin geltenden TV-L angepasst, die vom Oktober des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Oktober des vorangegangenen Jahres eingetreten sind. Den Preisentwicklungssatz teilt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg jeweils dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Kostenpauschale im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz

Vom 6. November 2018 (GVBl. S. 656)

Gemäß § 6 Absatz 3 Satz 4 sowie § 7 Absatz 6 Satz 3 des Landesabgeordnetengesetzes (LAbgG) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 7. April 2017 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gegeben:

  • Ab dem 1. Januar 2019 beträgt die gemäß § 6 Absatz 3 LAbgG ermittelte Höhe der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 LAbgG monatlich 3 944 Euro.

  • Ab dem 1. Januar 2019 beträgt die gemäß § 7 Absatz 5 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 2 LAbgG monatlich 2 642 Euro.

  • Ab dem 1. Januar 2019 beträgt die gemäß § 7 Absatz 5 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 3 LAbgG monatlich 4 327 Euro.