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§ 7 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 3. Unterabschnitt – Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts, Wählerverzeichnis und Wahlscheine

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 7 KomWG – Wahlscheine

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Bei Versagung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.