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§ 7 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Vorschriften für die Einstufung

Titel: Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KomBesVO
Gliederungs-Nr.: 2032-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 KomBesVO – Einstufung der Ämter der Landrätinnen und Landräte

Das Amt der Landrätin oder des Landrats wird in den Kreisen mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 6 und in den Kreisen mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft.