§ 7 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Vorschriften für die Einstufung
§ 7 KomBesVO – Einstufung der Ämter der Landrätinnen und Landräte
Das Amt der Landrätin oder des Landrats wird in den Kreisen mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 6 und in den Kreisen mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft.