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§ 7 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Voraussetzungen und Umfang der Förderung, Verfahren

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 KitaFöG – Anmeldung, Bedarfsprüfung und Nachweisverfahren

(1) Die Eltern melden den Anspruch und Förderungsbedarf bei dem zuständigen Jugendamt durch Antrag an. Sie haben an der Feststellung des geltend gemachten Bedarfs durch die notwendigen Angaben insbesondere zur Familiensituation und zur Arbeitssituation mitzuwirken.

(2) Die Kindertagespflege für bis zu fünf Kinder ist ein Angebot vorrangig für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Sie kann in besonderen Bedarfsfällen auch für ältere Kinder genutzt werden. Näheres zu den Anforderungen an die Qualifikation der Tagespflegepersonen ist durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(3) Das zuständige Jugendamt stellt den Anspruch oder Bedarf fest und erteilt einen Bescheid, der zugleich den erforderlichen Betreuungsumfang unter Berücksichtigung angemessener Wegezeiten feststellt. Gegenstand der Feststellung sind auch die erforderlichen Aussagen für zusätzliches Personal im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3.

(4) Der Bescheid berechtigt zu einer bezirksübergreifenden Platzwahl innerhalb des zur Verfügung stehenden freien Angebotes und zur Inanspruchnahme eines nach § 23 finanzierten Platzes mit den vom Jugendamt festgestellten Leistungen. Diese Berechtigung gilt bei einem Wechsel in eine andere Tageseinrichtung weiter, soweit zugleich die Inanspruchnahme (vertragliche Belegung) des bisherigen Platzes endet. Gleiches gilt bei einem Wechsel von einer Tagespflegestelle zu einer Tageseinrichtung oder umgekehrt.

(5) Ein Platznachweis erfolgt, sofern die Eltern dies wünschen, durch das zuständige Jugendamt. Es können auch freie Plätze in anderen Bezirken nachgewiesen werden.

(6) Eine erneute Bedarfsprüfung ist nur dann notwendig, wenn

  1. 1.

    eine Erweiterung des Betreuungsumfangs gewünscht wird oder

  2. 2.

    die in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 festzulegende Frist, bis zu der die Förderung begonnen haben muss, abgelaufen ist.

In diesen Fällen ist ein Antrag nach Absatz 1 erforderlich. Die Prüfung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs ist nicht erforderlich, soweit eine Befristung im Sinne von § 6 Abs. 2 noch nicht abgelaufen ist.

(7) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 zu regeln, unter welchen Voraussetzungen bei längerer Nichtnutzung der Förderung über die Fälle nach Absatz 6 hinaus die Finanzierung endet und eine erneute Bedarfsprüfung erforderlich ist; Gleiches gilt für die Festlegung eines Verfahrens für die Fälle, in denen im Einzelfall auf Grund einer besonderen Bedarfslage nur eine kurzfristige Förderung oder Erweiterung des Betreuungsumfangs erforderlich ist.

(8) Die Eltern können den festgestellten Bedarf (Betreuungsumfang) durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Jugendamt mit Wirkung frühestens ab dem 1. des auf die Anzeige folgenden Monats, bei einer Anzeige nach dem 15. eines Monats mit Wirkung ab dem 1. des übernächsten Monats reduzieren. Der reduzierte Betreuungsumfang wird ohne erneute Prüfung des Bedarfs beschieden; Absatz 6 bleibt unberührt.

(9) Näheres insbesondere über das Antrags- und Bedarfsprüfungsverfahren, die Planung und die dafür erforderliche jährliche Statistik sowie den Nachweis von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung. Dies gilt auch für die zur vorschulischen Sprachstandsfeststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes erforderlichen Daten und für die Einführung und Durchführung eines bezirksübergreifenden IT-gestützten Planungs-, Nachweis-, Finanzierungs- und Kostenbeteiligungsverfahrens sowie eines IT-gestützten Personalmeldesystems zur Erfüllung der Pflichten nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 31 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und § 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelungen über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateisystemen und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung, ihre Übermittlung sowie die Datensicherung. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird im Hinblick auf das bezirksübergreifende IT-Verfahren im Auftrag der Bezirke tätig.