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§ 7 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Kirchensteuerarten

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 KiStG M-V – Kirchensteuerarten; allgemeine Grundsätze und deren Anrechenbarkeit

(1) Kirchensteuern nach § 2 können festgesetzt und erhoben werden als:

  1. 1.

    Kirchensteuer vom Einkommen

    1. a)

      mit einem festen Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,

  2. 2.

    allgemeines Kirchgeld (Ortskirchensteuer) in festen oder gestaffelten Beträgen,

  3. 3.

    besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft),

  4. 4.

    Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens.

(2) Kirchensteuern können auch als Mindestbetrag oder als Höchstbetrag festgesetzt und erhoben werden; das gilt nicht bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.

(3) Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und dem besonderen Kirchgeld nach Absatz 1 Nummer 3 ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Steuern nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 können nur auf das allgemeine Kirchgeld angerechnet werden. Eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgeldes auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.

(4) Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder der Abgabenordnung verweist, sind diese Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.