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§ 7 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 7 KiStG – Erhebungszeitraum, Steuersatz

(1) Die Steuern werden für das Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind die Bemessungsgrundlagen des Kalenderjahres. Die Steuerordnung kann bestimmen, dass die Bemessungsgrundlagen eines früheren Kalenderjahres maßgebend sein sollen. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

(2) Die Steuern als Zuschlag zur Einkommensteuer und aus den Grundsteuermessbeträgen werden nach einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage erhoben. Für diese Steuern kann die Steuerordnung oder der Steuerbeschluss Höchstbeträge festsetzen und den Verzicht auf die Erhebung geringfügiger Beträge bestimmen.

(3) Die Steuer nach Maßgabe des Einkommens und das Kirchgeld werden durch die Steuerordnung näher geregelt. Das Kirchgeld kann auch in gestaffelten Sätzen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werden.