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§ 7 KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit → 1. – Wahlberechtigung

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 7 KWahlG – Wahlrecht

Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.