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§ 7 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Dritter Abschnitt – Wählerverzeichnis und Wahlschein

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 KWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 2.

Die Mitteilung soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung der oder des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,

  3. 3.

    den Wahltag und die Wahlzeit,

  4. 4.

    die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass bereitzuhalten,

  6. 5a.

    die Belehrung, dass nach § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes jede Wahlberechtigte ihr oder jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  7. 6.

    die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  8. 7.

    einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,

  9. 8.

    die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum ihres oder seines Wahlbereichs oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird und

    3. c)

      dass der Wahlschein von einer oder einem anderen als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Erfolgt die Eintragung einer oder eines Wahlberechtigten, die oder der nach § 6a Abs. 3 oder 4 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigung gemäß Satz 1, hat deren oder dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 3 aufzudrucken.

(3) Stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt sie oder er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt sie oder er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Sie oder er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihr oder ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.