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§ 7 KAG-LSA
Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KAG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2022.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 KAG-LSA – Besondere Wegebeiträge

Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden, als dies sonst notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Landkreis zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die der Beitragspflichtige verursacht; § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme, in den Fällen des § 6 Abs. 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des § 6 Abs. 4 mit der Beendigung des Abschnitts, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung in Kraft getreten ist. § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.