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§ 7 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JurZulVdV,ST
Gliederungs-Nr.: 301.6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 JurZulVdV – Wartezeit

(1) Ausbildungsplätze werden nach Wartezeit an Bewerber vergeben, die sich mindestens einmal fristgerecht und mit den erforderlichen Unterlagen erfolglos in Sachsen-Anhalt um die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst beworben haben.

(2) Die Rangfolge der Bewerber richtet sich nach der Anzahl der erfolglosen Bewerbungen. Dabei werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt, die in ununterbrochener Folge bis zum letzten Einstellungstermin abgelehnt worden sind. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das höhere Lebensalter.