Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 7 JWMG – Wildtiere und Managementstufen

(1) Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes sind die wild lebenden Tiere der Tierarten, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind oder durch Rechtsverordnung diesem Gesetz unterstellt werden.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, diesem Gesetz durch Rechtsverordnung wild lebende Vogel- und Säugetierarten nach dem in Absatz 9 geregelten Verfahren zu unterstellen, wenn die Arten in Baden-Württemberg vorkommen oder in absehbarer Zeit vorkommen können und

  1. 1.

    die jagdliche Nutzung der Tiere dieser Arten bei Vorliegen eines Bestandes mit ausreichender Größe, Vitalität und Stabilität nachhaltig möglich und die Verwertung der Tiere dieser Arten üblich sind oder

  2. 2.

    die Regulation dieser Arten zum Schutz anderer Rechtsgüter oder bestimmter Tierarten mit jagdlichen Mitteln geeignet ist und erforderlich ist oder erforderlich sein kann, insbesondere um gesellschaftliche Konflikte, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, Beeinträchtigungen der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung oder Tierseuchen zu vermeiden, oder

  3. 3.

    die Personen, denen das Jagdrecht oder das Jagdausübungsrecht zusteht, oder Einrichtungen, die das Gesetz im Rahmen des Wildtiermanagements vorsieht, zum Wildtiermonitoring, zur Hege oder zum Schutz dieser Arten wesentlich beitragen können.

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach dem in Absatz 9 geregelten Verfahren bestimmte Arten von Wildtieren, die durch Rechtsverordnung dem Gesetz unterstellt sind, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu entlassen.

(3) Die Wildtiere unterliegen einem

  1. 1.

    Nutzungsmanagement,

  2. 2.

    Entwicklungsmanagement oder

  3. 3.

    Schutzmanagement

nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, nach dem in Absatz 9 geregelten Verfahren und nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 durch Rechtsverordnung die in der Anlage dieses Gesetzes aufgeführten Arten der Wildtiere abweichend von der Anlage und die Arten der Wildtiere, die diesem Gesetz nach Absatz 2 unterstellt sind, einer Managementstufe zuzuordnen. Die oberste Jagdbehörde entscheidet nach Inkrafttreten des Gesetzes erstmals über die Zuordnung, sobald ein Wildtierbericht nach Maßgabe des § 44 erstellt ist. Die Arten der Wildtiere sind erneut zuzuordnen, soweit sich die für die Zuordnung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ändern.

(4) Dem Nutzungsmanagement werden folgende Arten der Wildtiere zugeordnet, soweit sie nicht nach Absatz 5 dem Entwicklungsmanagement oder nach Absatz 6 dem Schutzmanagement unterliegen:

  1. 1.

    Arten, die in für sie geeigneten Lebensräumen in Baden-Württemberg Bestände mit einer für die nachhaltige jagdliche Nutzung ausreichenden Größe, Vitalität und Stabilität aufweisen und bei denen die Verwertung der Tiere üblich ist,

  2. 2.

    Arten, deren weiterer Ausbreitung die Ziele des Gesetzes entgegenstehen,

  3. 3.

    Arten, deren Regulation mit jagdlichen Mitteln zum Schutz anderer Rechtsgüter oder bestimmter Tierarten geeignet und erforderlich ist.

(5) Dem Entwicklungsmanagement werden folgende Arten der Wildtiere zugeordnet, soweit sie nicht nach Absatz 6 dem Schutzmanagement unterliegen oder soweit nicht die Ziele des Gesetzes ihrer weiteren Ausbreitung oder ein Regulationsbedürfnis entgegenstehen:

  1. 1.

    Arten, die nicht in allen in Baden-Württemberg für sie geeigneten Lebensräumen Bestände mit einer für die nachhaltige jagdliche Nutzung ausreichenden Größe, Vitalität und Stabilität aufweisen,

  2. 2.

    Arten, deren Bestände in Baden-Württemberg allgemein und anhaltend stark zurückgehen,

  3. 3.

    Arten, deren Bestandsstatus in Baden-Württemberg nicht hinreichend geklärt ist und für die deshalb eine Bestandsbeeinträchtigung im Sinne der Nummer 1, 2 oder 4 oder eine Bestandsgefährdung im Sinne von Absatz 6 Nummer 1 in Baden-Württemberg nicht ausgeschlossen werden kann,

  4. 4.

    Arten, die einer besonderen Hege oder besonderer Maßnahmen der Überwachung, der Pflege, Erhaltung oder Stärkung des Bestandes nach diesem Gesetz oder besonderer Beschränkungen der Jagdausübung bedürfen.

(6) Dem Schutzmanagement werden folgende Arten der Wildtiere zugeordnet:

  1. 1.

    Arten, deren Bestände in Baden-Württemberg gefährdet sind,

  2. 2.

    Arten, die aufgrund ihrer natürlichen Lebensweise in Baden-Württemberg lediglich in geringen Beständen vorkommen,

  3. 3.

    Arten,

    1. a)

      die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu den streng geschützten Arten gehören,

    2. b)

      die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG genannt sind, oder

    3. c)

      die nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), in der jeweils geltenden Fassung, in Deutschland nicht bejagt werden dürfen.

Mit Hegemaßnahmen, durch Unterstützung des Wildtiermonitorings und Berichtswesens (§ 43) und durch die Mitwirkung an der Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten (§ 45) tragen insbesondere die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts und die jagdausübungsberechtigten Personen zum Schutzmanagement bei.

(7) Die Jagd darf nach Maßgabe dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes ausgeübt werden auf Wildtiere, deren Arten dem Nutzungsmanagement oder dem Entwicklungsmanagement zugeordnet sind. Für Wildtierarten, die dem Schutzmanagement zugeordnet sind, darf keine Jagdzeit bestimmt werden. Auf Wildtiere der dem Schutzmanagement unterliegenden Arten finden die §§ 36 und 51 Absatz 1 keine Anwendung; die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt. Die jagdausübungsberechtigten Personen haben die nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zulässigen Maßnahmen, die Arten des Schutzmanagements betreffen, zu dulden.

(8) Ist eine dem Gesetz unterliegende Wildtierart als invasive Art einzustufen, erstellt die oberste Jagdbehörde unter Mitwirkung wissenschaftlicher Einrichtungen und anderer betroffener Landesbehörden ein Fachkonzept, das die Ziele, Mittel und Maßnahmen zum Management der invasiven Art festlegt. Die Jagdbehörden haben die Festlegungen bei ihren Entscheidungen und Maßnahmen zu beachten. Wildtiere invasiver Arten dürfen nicht gehegt werden.

(9) Die oberste Jagdbehörde trifft die Entscheidungen nach Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirats (§ 59) und im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Sind Arten betroffen, die dem Schutzmanagement zugeordnet sind oder die bei einer Unterstellung unter dieses Gesetz dem Schutzmanagement zuzuordnen wären, trifft sie die Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Grundlage der Entscheidung ist der Wildtierbericht für Baden-Württemberg (§ 44), den die oberste Jagdbehörde dem Landesbeirat zur Beratung vorlegt. Die oberste Jagdbehörde beteiligt weitere auf Landesebene bei den Ministerien eingerichtete Beiräte und vergleichbare Beratungsgremien, soweit sie fachlich betroffen sind.