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§ 7 JBeitrG
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
Bundesrecht
Titel: Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JBeitrG
Gliederungs-Nr.: 365-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 JBeitrG

Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen beantragt sie bei dem zuständigen Amtsgericht. Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel. Eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich. Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen.