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§ 7 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 JAPO M-V – Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Pflichtfachprüfung ist unter Verwendung des amtlichen Antragsformulars beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch über ein dafür eingerichtetes Verwaltungsportal erfolgen. In dem Antrag ist zu versichern, dass bei keinem anderem Prüfungsamt um die Zulassung zu einer juristischen Prüfung nachgesucht worden ist, oder zu erklären, wo und wann dies geschehen ist.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.

    ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,

  2. 2.

    die Hochschulzugangsberechtigung,

  3. 3.

    die Studienverlaufsbescheinigung oder die Immatrikulationsbescheinigungen zum Nachweis der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung,

  4. 4.

    die Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Studienzeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2,

  5. 5.

    der nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 erforderliche Nachweis zur Fremdsprachenkompetenz und

  6. 6.

    die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den in § 5 Absatz 2 genannten Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen.

(3) Bescheinigungen und Nachweise nach Absatz 2 können bei schriftlicher Antragstellung in Urschrift oder Kopie eingereicht werden. Im Falle einer elektronischen Antragstellung können die Unterlagen auch elektronisch über das Verwaltungsportal eingereicht werden. Bei Zweifeln an der Echtheit kann sowohl bei der schriftlichen als auch bei der elektronischen Antragstellung die Vorlage aller oder einzelner Unterlagen in Urschrift verlangt werden.