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§ 7 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 20.11.2014
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 7 JAO – Die mündliche Prüfung

(1) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass alle Prüflinge gleichmäßig in das Prüfungsgespräch einbezogen werden und der in den §§ 6, 7 und 14 des Juristenausbildungsgesetzes bestimmte Rahmen eingehalten wird. 2Sie oder er soll vorher mit den Prüflingen Rücksprache nehmen, um einen persönlichen Eindruck von ihnen zu erhalten.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Prüflinge zusammen geprüft werden.

(3) 1Die mündliche Prüfung umfasst in je einem Abschnitt Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht und soll in der Regel je Abschnitt und Prüfling zwölf Minuten dauern. 2Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(4) 1Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses können Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören. 2Die oder der Vorsitzende kann anderen Personen bei berechtigtem Interesse das Zuhören gestatten.